FAQ

Fragen zum Förderprogramm

Was möchte das Förderprogramm IMPULS erreichen?

Das Programm IMPULS zielt darauf ab, dem Amateurmusizieren in ländlichen und strukturschwachen urbanen Räumen Impulse und Motivationshilfen zur nachhaltigen Stärkung und erhöhter Sichtbarkeit für den zeitnahen Neustart zu geben. Besonders begrüßt werden Projekte, welche unterschiedliche Akteur*innen vor Ort einbeziehen und Vernetzung sowie Wissenstransfer fördern.

Die Bundeszuwendung soll als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung in der Regel als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Die Förderung setzt grundsätzlich angemessene Eigenmittel voraus, die bei der Finanzierung in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtausgaben als finanzielle Eigenmittel oder als ehrenamtliche Eigenleistungen mit 15 Euro pro Stunde eingebracht werden können.

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Besteht ein Anspruch auf Förderung?

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Der Bundesmusikverband unter Hinzuziehung einer beratenden Jury entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Verteilung der Mittel. Die Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt etwaiger Sperren und sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen.

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Wie hoch ist die Fördersumme?

Fördermittel können grundsätzlich ab einer Höhe von mindestens 2.500 Euro bis zu einer Höhe von maximal 20.000 Euro pro Antragsteller*in beantragt werden. Pro Antragsteller*in werden maximal zwei Anträge aus diesem Programm bewilligt, dabei dürfen sich die Bewilligungszeiträume bei Projekten aus den Modulen A bis C nicht überschneiden.

Für Maßnahmen im Modul D können Fördermittel ab einer Höhe von 1.000 EUR bis maximal 5.310 EUR beantragt werden. Der Anschaffungswert eines Einzelgegenstands darf im Modul D nicht höher als bei 2.950 EUR (brutto) liegen. Es dürfen höchstens zwei Einzelgegenstände angeschafft werden.

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Fragen zur Antragsberechtigung und zu den Fördervoraussetzungen

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind alle nicht überwiegend öffentlich finanzierten Trägerstrukturen von aktiven Amateurmusikensembles, deren Sitz und zentrale Tätigkeit in ländlichen oder strukturschwachen urbanen Räumen der Bundesrepublik Deutschland liegen. Ebenso müssen sie mindestens in den Jahren 2018 und 2019 aktiv vor Ort tätig gewesen sein.

Wenn ein Ensemble keine eingetragene Rechtsform hat, muss es nachweisen können, dass es vor der Pandemie, also 2018 und 2019, in seiner Heimatgemeinde musikalisch wirkte. Zusätzlich muss es spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem BMCO eine offizielle Organisationsstruktur und ein Ensemblekonto haben. Es ist also möglich, im laufenden Jahr z.B. einen Verein oder eine GbR zu gründen bzw. das Ensemble zu organisieren.

Antragstellende von Neugründungen oder Ausgründungen müssen ihre Aktivitäten in den beiden letzten Jahren vor Antragsstellung sowie ihre Planungen nachvollziehbar darlegen.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Kreisverbände, wenn ihr Projekt mindestens 10 Mitgliedsensembles, die jeweils unter die Definition der ländlichen Räume fallen, zugutekommt. Die Kreisverbände müssen plausibel beschreiben können, wie ihre Mitgliedsensembles in das Projekt integriert sind.

Die Antragsteller*innen müssen in der Lage sein, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

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Wer ist von einer Förderung ausgeschlossen?

Ausgeschlossen von der Förderung sind Einzelpersonen, überwiegend öffentlich finanzierte Trägerstrukturen (wie etwa öffentliche Schulen), Träger von Landes- und Bundesensembles sowie Projektorchester, welche sich überwiegend aus Mitgliedern anderer Klangkörper zusammensetzen. Fördervereine von Schulen sind davon ausgenommen und können in Zusammenarbeit mit Schulen innerhalb einer Kooperation Anträge stellen.

Grundsätzlich können nur Trägerstrukturen mit eigenem aktiven Ensemble oder (Kreis-)Verbände mit mindestens zehn an sich antragsberechtigten Mitgliedern einen Antrag einreichen. Verbände, die weniger als zehn antragsberechtigte Mitglieder haben, sind somit als antragstellende Trägerstrukturen ausgeschlossen.

Zudem ist die Förderung nicht projektbezogener, d.h. laufender und anderweitiger Personal- und Sachkosten, sowie die Förderung von Baumaßnahmen, von Immobilienerwerb und von Folgekosten ausgeschlossen.

Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Ausgaben ist ebenso nicht zulässig.

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Wie kann ein Ensemble nachweisen, dass es in den Jahren 2018 und 2019 musikalisch in seiner Heimatgemeinde wirkt?

Nachweise sind Presseberichte, die Homepage des Ensembles, Programmhefte, Flyer, etc.

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Wie können Kreisverbände nachweisen, dass sie mindestens 10 Mitgliedsensembles haben?

Es genügt eine Liste mit den Mitgliedsensembles aufzustellen und diese im Antragsportal hochzuladen.

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Wie werden "ländliche Räume" bei IMPULS definiert?

Ländliche Räume in diesem Sinne sind Kommunen mit nicht mehr als 35.000 Einwohner*innen. Ausnahmen können nach Absprache und mit ausführlicher Begründung zugelassen werden.

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Wie werden "strukturschwache urbane Räume" bei IMPULS definiert?

Die Strukturschwäche des urbanen Raums kann mittels einer (oder mehrerer) der nachfolgenden Kennzahlen abgebildet werden, sofern diese unter dem Landes- oder Bundesdurchschnitt liegen: Arbeitslosen- oder Unterbeschäftigungsquote, BIP je erwerbstätiger Person, Wahlbeteiligung, Anteil Schulabgänger*innen ohne ersten allgemeinbildenden Abschluss, demographische Entwicklung (z.B. Bevölkerungsrückgang, Vereinsschwäche oder Überalterung) oder Ausbau von Verkehrsanbindungen und baulicher Infrastruktur.

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Muss der*die Antragsteller*in Mitglied im BMCO sein?

Die Mitgliedschaft in den Strukturen des BMCO, der als mittelausreichende Stelle fungiert, ist nicht erforderlich.

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Was bedeutet Bewilligungszeitraum? In welchem Zeitraum darf das Projekt stattfinden?

Beim Bewilligungszeitraum handelt es sich um den Zeitraum von der Vorbereitungszeit bis zur Nachbereitungszeit des Projekts. Er beinhaltet erste Ausgaben und Verpflichtungen aus Verträgen bis zur letzten zu erwartenden Rechnung.

 

Die Wahl des Bewilligungszeitraumes:

Sie werden im Antragsformular gebeten, das Datum „Start Bewilligungszeitraum“ zu definieren. Bitte geben Sie hier das Datum an, an dem Ihre Vorbereitungen für das Projekt beginnen. Bitte reichen Sie den Antrag spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums ein.

Zwischen dem Datum der Antragstellung und dem Start-Datum des Bewilligungszeitraums müssen mindestens zwei Monate liegen. In dieser Zeit wird der Antrag auf formale Richtigkeit geprüft und an eine unabhängige Jury weitergeleitet. Diese wird den Antrag bewerten und gegebenenfalls zur Förderung empfehlen.

 

Beispiel:

Die Vorbereitungen zum Projekt sollen am 01. September 2022 starten, dann muss der Antrag bis zum 01. Juli im Antragssystem online eingehen. Somit erhalten Sie noch rechtzeitig Ihre Bewilligung. Die konkrete Projektwoche kann auch erst im Oktober 2022 beginnen, jedoch sollte der Bewilligungszeitraum für Vorbereitungen mindestens am 1. September 2022 beginnen.

Das Projekt und die Vorbereitungen dürfen vor der Bewilligung nicht begonnen werden. In Ausnahmefällen haben Sie die Möglichkeit, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Der individuelle Start des Projekts kann damit vereinbart werden. Bitte beachten Sie dazu die Informationen im Antragsportal.

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Fördert IMPULS internationalen Austausch?

IMPULS fördert nicht den internationalen Austausch von Amateurmusikensembles.

Wir empfehlen Ihnen hierfür, beim Goethe-Institut (Amateurmusikförderung) nach der Förderung eines Austausches mit Partnerensembles nachzufragen. Ein weiterer Ansprechpartner ist auf diesem Gebiet auch der BKJ oder auch der Arbeitskreis Musik in der Jugend.

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Übernimmt IMPULS Ausfallhonorare, Vorbereitungskosten und Stornierungskosten, wenn pandemiebedingt Veranstaltungen ausfallen bzw. geplante Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können?

Bei einer Absage von Veranstaltungen durch den*die Antragsteller*in ist die Anerkennung von Vorbereitungskosten und evtl. vertraglich vereinbarten Ausfallhonoraren bzw. Stornierungsgebühren auf Antrag und nach Einzelfallprüfung möglich, sofern der*die Antragsteller*in plausibel und nachvollziehbar begründet, dass aufgrund der lokalen Inzidenzen oder Hospitalisierungsraten eine Veranstaltung riskant ist oder die durch die Situation zu beachtenden Auflagen die ehrenamtlichen Organisator*innen vor einen unverhältnismäßigen oder unmöglichen Aufwand stellen.

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Fragen zur Antragstellung

Wie und bis wann kann ich einen Antrag stellen?

Es ist keine Antragstellung mehr möglich.

Alle Projekte müssen bis zum 30.06.2023 durchgeführt worden sein.

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Welche Ausgaben sind zulässig?

Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere:

  • Projektbezogene Honorarausgaben (z.B. Honorare von Musiker*innen, Dirigent*innen und Solist*innen, Künstlersozialabgaben, Ausgaben für Personal wie z.B. Projektleitung)
  • Projektbezogene Sachausgaben (z.B. Verbrauchsmaterial, Probenräume, Öffentlichkeitsarbeit, Miet- und Leihgebühren, Reisekosten in analoger Anwendung des BRKG, GEMA, Requisiten, etc.)
  • Investitionen in Einzelgegenstände mit einem Anschaffungswert bis max. 800 EUR netto sind möglich.
  • Im Modul D kann der Anschaffungswert von Einzelgegenständen mit bis zu maximal 2.950 EUR für die Einrichtung von Luftfilteranlagen bezuschusst werden. Es können jedoch höchstens zwei Anschaffungen pro Antragsteller*in gefördert werden. Die Förderung beträgt im Modul D 1.000 EUR bis 5.310 EUR.
  • Festzuschüsse zu Weiterbildungen von Multiplikator*innen
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Welche Ausgaben sind nicht förderfähig?

Nicht förderfähig sind:

  • Ausgaben, die nicht beantragt wurden, nicht projektbezogen sind und nicht der Durchführung des Projekts dienen.
  • Ausgaben, die vor oder nach dem Bewilligungszeitraum entstanden sind. Dazu zählen auch Reservierungen und Vorauszahlungen von Unterkünften und Mieten.
  • Rechnungen und Quittungen, die vor oder nach dem Bewilligungszeitraum erstellt wurden. (Wenn die Leistung innerhalb des Projektzeitraums erbracht wurde, dann kann in Ausnahmefällen die Rechnung mit Datum nach dem Bewilligungszeitraum anerkannt werden. Hier gilt die Abwägung zwischen „projektbezogen und plausibel“ und „nicht projektbezogen“)
  • Kosten für laufende, nicht projektabhängige Ausgaben wie Büromiete, Telefon, Lizenzen, usw. Es können keine Kosten durch unsere Förderung ersetzt werden.  
  • Geschenke, kleine Anerkennungen für Helfer*innen, Künstler*innen, Aushilfen, …
  • Dekoration, die nicht Teil eines künstlerisch unverzichtbaren Bühnenbildes für eine Inszenierung ist.
  • Verpflegungen und Caterings, die nicht im Zusammenhang mit Reisekosten stehen: z.B. Verpflegung für Proben in der Heimatgemeinde, Catering für Konzertpublikum
  • Alkohol
  • Pfand
  • Persönliche Hygieneartikel wie Duschgel, Rasierer, …
  • Kleidung (Eine Ausnahme wären beispielsweise die Kostüme für eine Aufführung)
  • Medikamente
  • Versicherungen jeglicher Art (Ausnahme: Sozialversicherungen bei Personalkosten innerhalb eines Arbeitsvertrags)
  • Tankquittungen (Reisekostenabrechnung anfordern und nach BRKG abrechnen)
  • Schäden durch Unfälle
  • Stornokosten aufgrund von Versäumnissen des LZEs
  • Rechnungen ohne Pflichtangaben laut §14 UStG (Anschrift Empfänger*in und Absender*in, Datum der Rechnung, Rechnungsnummer, Steuernummer, Art der Leistung, bei Stundensätzen: Auflistung der Stunden, Datum der Leistung, Ausweis der USt. mit Betrag und Satz)
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Wie hoch sind angemessene Honorarsätze?

Angemessene Honorarsätze, jeweils nach höchster abgeschlossener Qualifikationsstufe (h = Zeitstunde = 60 Minuten):

  • 60 EUR/h für Master, Diplom, etc.
  • 53 EUR/h für Bachelor oder Vergleichbares
  • 50 EUR/h Ausbildung/Weiterbildungen mit langjähriger Praxis-Erfahrung (über 10 Jahre)
  • 46 EUR/h für Ausbildung

Eine evtl. KSK-Abgabe ist dem Betrag hinzuzurechnen, z.B. wären 300 EUR Honorar und 12,60 EUR KSK-Abgabe (4,2% von 300 EUR) zuwendungsfähig.

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Welche Vergütungen können bei administrativen/organisatorischen Projektleitungen oder bei professionellen Aushilfen (Musiker*innen) bezahlt werden?

Dafür bietet sich der festgelegte Stundensatz von max. 60,00 Euro je nach Qualifizierung an, sofern eine Ausbildung für die entsprechende Tätigkeit vorliegt, z.B.: Studium Kulturmanagement, Ausbildung Veranstaltungskaufmann*frau. Liegt keine Qualifizierung vor und gibt der*die Antragstellende einen plausiblen Pauschalbetrag an, so ist auch eine Vergütung mit geeignetem Nachweis möglich. Dies kann in Form einer inhaltlichen Begründung der Tätigkeiten erfolgen oder einem Stundennachweis, der die Höhe der Pauschale rechtfertigt. Die Höhe der Pauschale ist dabei immer in das Verhältnis zwischen Aufwand, Bewilligungszeitraum und Qualifizierung zu setzen und dementsprechend zu prüfen. Zusätzlich dazu ist z.B. für professionelle Musiker*innen als Aushilfe ein Tagessatz von 300,00 Euro möglich, der keine Stundenauflistung erfordert, sondern mit einer inhaltlichen Begründung/Qualifizierung als Tagessatz/Pauschale förderfähig ist. Eine Person übt einen Beruf professionell aus, wenn sie ihren Unterhalt zu einem erheblichen Anteil über diesen sichert.

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Wie hoch sind Festzuschüsse zu Weiterbildungen?

Für den Bereich Festzuschüsse für selbstveranstaltete Weiterbildungen (eventuell auch digitale Veranstaltungen) gelten folgende Sätze:

  • Pro angefangene 10 Teilnehmende ist eine dozierende Person förderfähig. D.h. bei 20 Personen sind 2 Dozierende, bei 21 Personen 3 Dozierende abrechenbar.
  • Jede dozierende Person bekommt je nach Dauer der Veranstaltung einen Halb- oder Ganztagessatz pro Kalendertag der Veranstaltung.

    • Halbtagessatz = 160 EUR für Veranstaltungen bis zu 4 Stunden
    • Veranstaltung länger als 4 Stunden = 305 EUR
  • Für ggf. stattfindende Präsenzweiterbildungen an Landes- und Bundesakademien ist ein Festbetrag von 40 EUR pro TN und Tag für Unterkunft abrechenbar. Dieser Tarif gilt häufig für Mitglieder der Landes- und Bundesakademie. Weitere Bedarfe werden im Einzelfall ermittelt.

 

Sollten Sie selbst die Weiterbildung ausrichten wollen, muss der Name der*des (Haupt-) Lehrenden angegeben werden.

Bei der Beantragung von Weiterbildungen im Modul C, die von Dritten angeboten werden, muss im Antrag der jeweilige Bildungsträger angegeben werden.

Sollten die beantragten Weiterbildungen teurer ausfallen und die Festzuschüsse nicht ausreichen, so muss die Differenz vom geförderten Ensemble übernommen werden. Hier lohnt sich eine vorherige telefonische Absprache mit dem Projektbüro des BMCO in der Hotline.

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Entstehen dem Ensemble eigene Kosten? Was zählt als 10%-iger Eigenanteil?

Die Förderung setzt grundsätzlich ehrenamtliche Eigenleistungen und/oder finanzielle Eigenmittel in Höhe von mindestens 10% der Gesamtkosten bei Projekten aus Modul A bis C voraus. Im Modul D kann für die Förderung von Luftfilteranlagen die Eigenleistung in Höhe von 10% der Gesamtausgaben nur in Form von finanziellen Eigenmitteln eingebracht werden.

 

Ehrenamtliche Eigenleistungen sind ehrenamtliche Tätigkeiten, die in nachvollziehbarer Weise im Projekt geleistet werden. Diese können mit einem fiktiven Stundensatz von 15 EUR pro Stunde angerechnet werden (“fiktiv” bedeutet hierbei, dass es dafür keine Fördermittel, d.h. keine Auszahlung von Geldern, gibt, die “Arbeitsleistung” jedoch als sog. Eigenleistung in Ansatz gebracht und entsprechend im Antrag angegeben werden muss.)

 

Finanzielle Eigenmittel können beispielsweise sein:

  • Zweckgebundene Zuwendungen Dritter (d. h. andere Fördermittel, welche in Finanzplan ausgewiesen sein müssen)
  • Spenden oder Sponsoring
  • Eigenmittel (Teilnahmegebühren, Einnahmen, Eintrittsgelder)
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Darf mein Projekt auch andere Fördermittel erhalten?

Ja. Soweit für ein Projekt neben dieser Förderung auch Fördermittel aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden sollen, muss dies im Antrag angegeben werden. Eine Doppelförderung derselben Kosten durch zwei unterschiedliche Förderer ist ausgeschlossen.

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Was ist bei einer Antragstellung in Modul D (Luftfilteranlagen) zu beachten?

Pro Antrag können bis zu zwei Luftfiltergeräte über das Modul D gefördert werden. Antragsteller*innen können entweder ein Projekt in den Modulen A, B und C beantragen, einen Kauf von mobilen Luftfiltern im Modul D oder eine Kombination beider Möglichkeiten. Sollte es sich um eine Kombination handeln, gilt auch die Förderzusage von Modul D erst nach der Juryentscheidung über den Gesamtantrag. Die beantragte Gesamtfördersumme über alle Module darf auch in diesem Fall nicht die maximale Fördersumme von 20.000 € überschreiten.

Ein Ensemble kann höchstens zweimal von IMPULS gefördert werden. Dabei gilt das Modul D als eine vollständige Förderung, d.h. wenn Raumluftreiniger einzeln über Modul D beantragt werden und in der Vergangenheit bereits ein Projekt bei IMPULS gefördert wurde, kann danach kein zusätzliches Projekt mehr gefördert werden. In diesem Fall könnte es daher empfehlenswert sein, mögliche Raumluftanlagen in ein gesamtes Projekt einzubetten. Für Ensembles, denen es nur um die Raumluftanlagen geht, ist hingegen die separate Abwicklung über Modul D ratsam und unkompliziert.

Viele nützliche Informationen und Hilfestellungen zu Raumluftreinigern haben wissenschaftliche Expert*innen des Kompetenznetzwerks NEUSTART AMATEURMUSIK unter folgendem Link zusammengestellt: Hier finden Sie eine Übersicht, Anforderungen und Beispiele für Raumluftreiniger und mögliche Luftfilteranlagen.

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Muss ich KSK-Abgaben (Künstlersozialabgaben) einplanen?

Wir können Sie zu diesem Thema leider nicht im Einzelfall beraten.

Bitte gehen Sie bereits während der Planungsphase Ihres Projekts auf die KSK direkt zu. Die Kontaktdaten der KSK lauten:

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
von 9:00 bis 16:00 Uhr
Service-Center: 04421 9734051500

Wenn Sie Einzelpersonen oder Dienstleister in Berufsfeldern auf Ihrem Finanzplan stehen haben, die in dieser Liste der KSK genannt werden, müssen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit KSK-Abgaben bezahlen – unabhängig davon, ob die engagierte Person Mitglied bei der KSK ist.

 

Weitere Informationen zur KSK können Sie auch über frag-amu.de erhalten:

Was ist die Künstlersozialkasse? Was bedeutet Künstlersozialabgabe?

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Wie weise ich die KSK-Abgaben IMPULS nach?

Sollten Sie den Beleg der KSK bis zum Verwendungsnachweis nicht vorliegen haben, können Sie die Vorlage „Eigenbeleg KSK“ aus dem Downloadbereich verwenden, um die geplante Ausgabe nachzuweisen.

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Bis wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Nach Abschluss des Projekts ist bis spätestens zwei Monate nach Projektende gegenüber dem Bundesmusikverband Chor & Orchester e. V. (BMCO) ein Verwendungsnachweis vorzulegen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis sowie aus einer Belegliste und der Auflistung aller ehrenamtlich geleisteten Stunden. Der Sachbericht wird in Form einer verpflichtenden Online-Umfrage erbracht. Entsprechende Vorlagen erhalten die geförderten Projekte rechtzeitig mit Erklärung auf der Homepage und durch Förderbriefe.

Ist ein Projekt überjährig, dann muss bis zum 28.02.2023 ein Zwischennachweis erbracht werden. Überjährige Projekte haben eine Laufzeit über den Jahreswechsel hinweg. Sie beginnen 2022 und dauern bis 2023. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis sowie aus einer Belegliste und der Auflistung aller ehrenamtlich geleisteten Stunden. Entsprechende Vorlagen inkl. für den Sachbericht erhalten die geförderten Projekt im Downloadbereich der IMPULS Homepage.

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Fragen zur Auswahl und Vergabe

Wer entscheidet über die eingesandten Anträge?

Über die Auswahl der geförderten Projekte entscheidet das Projektteam IMPULS, das hierfür die Empfehlungen einer unabhängigen Fachjury einholt. Diese berät in nichtöffentlicher Sitzung über Projektinhalte aus den Modulen A bis C. Projektinhalte aus Modul D müssen nicht von der Jury begutachtet werden. Hier erfolgt eine rein formale und fachliche Prüfung durch das Projektteam.

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Nach welchen Kriterien entscheidet die Jury?

Förderkriterien für das Förderprogramm IMPULS:

Eröffnet die Förderung Handlungsräume – speziell in einem ländlichen  bzw. strukturschwachen urbanem Raum?

Werden für das Ensemble durch die Förderung Vorhaben möglich, die ohne die Förderung nicht zu verwirklichen wären? Werden eventuell Herausforderungen in Angriff genommen, die aufgrund der Pandemie nicht umsetzbar waren, z.B. Generationswechsel, Digitalisierung, Weiterbildungen, Kooperationen, Mitgliedergewinnung, künstlerisches Projekt…?

 

Wie wirkt das Projekt, auch nach Abschluss, nach?

Wird durch die Förderung ein Impuls ausgelöst, der auch nach Ende des Projekts noch Wirkung erzeugt? Beschreibt der*die Antragstellende überzeugend eine „Wirkungskette“, die über den Durchführungszeitraum des Projektes hinausgeht? Diese Frage könnte sich z.B. bei technischen Anschaffungen oder auch bei der Nachwuchsarbeit stellen.

 

Ist die Projektidee übertragbar?

Kann die Projektidee von anderen Amateurmusikensembles bzw. Kreisverbänden in ihre Heimatgemeinde übertragen werden? Dient sie als Modell und Orientierung in einer Zeit des Umbruchs?

 

Wie wirkt das Ensemble / der Kreisverband als Kulturakteur in der Gemeinde, in der das Projekt realisiert wird?

Wie trägt das Ensemble zur kulturellen Teilhabe und kulturellen Vielfalt in seiner Gemeinde bei? Schafft das Ensemble / der Kreisverband „Orte der Gemeinschaft, des Zusammenhalts und der Kultur“, die für alle Einwohner*innen seiner Gemeinde offen sind? Wird durch die Trägerorganisation des Ensembles das ehrenamtliche Engagement in der Gemeinde gestärkt?

 

Welche Qualität hat die Vernetzung?

Arbeitet das Ensemble / der Kreisverband mit anderen Akteuren aus Kultur, Bildung und sozialen Bereichen der Gesellschaft zusammen? Werden dadurch z.B. neue Zielgruppen erreicht? Fordert sich das Ensemble durch seine Kooperationspartner*innen künstlerisch selbst heraus? Wird das zivilgesellschaftliche Netzwerk des Ensembles gestärkt, eventuell sogar erweitert?

 

Die Förderkriterien können Sie auch im Bereich Antragstellung als PDF-Dokument herunterladen.

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Wann und wie werde ich über die Entscheidungen der beratenden Jury informiert?

Ab dem Datum der Antragstellung erhalten Sie spätestens nach zwei Monaten die Entscheidung über die Förderung Ihres Projektes.

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Was tun, wenn ich vor Mitteilung der Entscheidung der Jury mein Projekt starten muss?

Sollte der beantragte Bewilligungszeitraum vor der 2-Monats-Frist nach Antragstellung beginnen, so kann über das Online-Antragsformular ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor Antragsprüfung beantragt werden.

Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird auf der rechtlichen Grundlage des VV Nr. 1.3 Satz 2 zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) erteilt. Die Ausnahme basiert im Wesentlichen darauf, dass bei dem beantragten Projekt keine Schutzzwecke des Verbotes der Förderung bereits begonnener Maßnahmen verletzt werden können (Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips, Schutz der Entscheidungsfreiheit der Behörde, Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen) und gleichzeitig der Zeitraum der endgültigen Bewilligung nicht vom*von der Antragstellenden beeinflusst werden kann.

Mit Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann das geplante Projekt ab dem entsprechenden Zeitpunkt umgesetzt werden. Rechnungen, die ab dem beantragten Bewilligungszeitraum anfallen, können als Kosten rückwirkend geltend gemacht werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Beginn des Projekts weiterhin auf eigenes Risiko erfolgt. Wird der Projektantrag aus formalen Gründen abgelehnt oder von der Jury nicht zur Förderung empfohlen, trägt der*die Antragstellende alle finanzielle Kosten, die bis dahin entstanden sind, selbst.

Sollten Kosten anfallen, die laut Zuwendungsrecht und den Richtlinien des Förderprogramms nicht förderfähig sind, dürfen wir diese nicht anerkennen. Wir empfehlen, Verträge mit einer Klausel „vorbehaltlich der Bereitstellung der beantragten Fördermittel“ zu versehen.

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Wie häufig darf man von IMPULS gefördert werden?

Pro Antragsteller*in werden maximal zwei Anträge aus diesem Programm bewilligt. Bei den Projekten muss es sich um jeweils unterschiedliche Projektinhalte handeln. Der Bewilligungszeitraum der Projekte aus Modul A bis C darf sich dabei nicht überschneiden.

Falls ein Antrag nicht erfolgreich ist, darf in den weiteren Förderrunden erneut ein Antrag gestellt werden.

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